Ein guter THC-Grenzwert für die Verkehrssicherheit

Zur Einbringung eines Gesetzentwurfes der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zur Einführung eines THC-Grenzwertes am Donnerstag in den Deutschen Bundestag sagt der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Mathias Stein:

„Verkehrssicherheit hat für mich als Verkehrspolitiker höchste Priorität. Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr müssen deutlich voneinander getrennt und eine ausreichend lange Wartezeit immer eingehalten werden. Ich freue mich daher, dass sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt haben, der Empfehlung der unabhängigen Expertengruppe des BMDV zu folgen und einen THC-Grenzwert von 3,5 THC/ml Blutserum im Straßenverkehrsgesetz zu verankern, der genau dies gewährleisten wird.

Der THC-Grenzwert ist äußerst niedrig angesetzt und in puncto Risiko vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Nach Einschätzung der Expert*innen werden ab dem THC-Wert von 3,5 THC/ml Blutserum zwar erste verkehrsmedizinisch relevante Einschränkungen messbar, er liegt jedoch deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Damit ist der Grenzwert niedrig genug, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und hoch genug, dass Menschen künftig gelegentlich Cannabis konsumieren können, ohne Gefahr zu laufen, den Führerschein zu verlieren, obwohl sie gar nicht berauscht am Steuer gesessen haben. Beides ist mir wichtig.

Dass die Verkehrssicherheit bei der Einführung eines THC-Grenzwertes bei uns an erster Stelle steht, untermauern wir mit zwei weiteren Regelungen, die wir in das Gesetz aufnehmen wollen. Zum einen verbieten wir grundsätzlich den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol und verhängen bei einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit aufgrund der besonderen Gefährlichkeit eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Zum anderen führen wir analog zum bewährten Alkoholverbot für Fahranfänger*innen und junge Fahrer*innen bis zum 21. Lebensjahr ein Cannabisverbot ein, um diese Personengruppe besonders vor Fehlern hinsichtlich des Trennungsgebots von der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Drogen zu schützen.“